Der Staat fördert Sauberkeit. Nutzen Sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und senken Sie Ihre effektiven Kosten massiv.
Arbeitskosten müssen separat ausgewiesen sein.
Niemals bar zahlen! Nur Banküberweisung zählt.
Anlage "Haushaltsnahe Dienstleistungen" in der Steuererklärung.
Das Gesetz unterscheidet drei Kategorien. Wir decken vor allem Kategorie 1 ab.
Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des Haushalts erledigt werden.
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Direkte Anstellung einer Hilfe im Haushalt (Haushaltsscheckverfahren).
| Leistungsart | Förderung | Max. Erstattung / Jahr |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen Reinigung, Garten, Pflege (Dienstleister) | 20% der Kosten | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen Renovierung, Reparatur (nur Arbeitslohn!) | 20% der Kosten | 1.200 € |
| Minijobs Haushaltsscheckverfahren | 20% der Kosten | 510 € |
*Hinweis: Die Höchstbeträge können nebeneinander genutzt werden. Insgesamt sind theoretisch bis zu 5.710 € Steuerermäßigung möglich.
Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine steuerliche Beratung dar. Bitte konsultieren Sie für Ihren individuellen Fall einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
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Wichtig ist zu verstehen: Der Staat fördert nur die Arbeitsleistung (inkl. Fahrtkosten und Maschineneinsatz). Materialkosten (Reinigungsmittel, Farbe, Ersatzteile) sind nicht förderfähig.
Bei uns sind die Materialkosten in der Pauschale enthalten oder vernachlässigbar gering ausgewiesen, sodass Sie den Großteil der Rechnung ansetzen können.
Wir stellen unsere Rechnungen immer konform zu § 35a EStG aus. Arbeits- und Materialkosten werden bei Bedarf separat ausgewiesen, damit Sie beim Finanzamt keine Probleme haben.
Beispiel: Wöchentliche Reinigung (Privat)
Ihr Steuervorteil (§ 35a EStG)
Viele wissen nicht: Auch als Mieter in einem Mehrfamilienhaus können Sie profitieren. Wenn Ihr Vermieter Dienstleister beauftragt (Treppenhausreinigung, Gärtner, Winterdienst), zahlen Sie diese über die Nebenkosten.
Ihr Anteil an diesen Lohnkosten ist nach § 35a EStG absetzbar!
Was müssen Sie tun?
Achten Sie in Ihrer jährlichen Betriebskostenabrechnung auf den Ausweis "Nach § 35a EStG bescheinigte Dienstleistungen". Jeder gute Vermieter weist das aus.
NEIN! Das ist der häufigste Fehler. Das Finanzamt akzeptiert keine Barzahlungen, auch nicht mit Quittung. Die Zahlung muss zwingend unbar (Überweisung, Lastschrift, EC-Karte) erfolgen und durch einen Kontoauszug belegbar sein.
Ja, sofern Sie das Ferienhaus selbst nutzen (Zweitwohnsitz). Wenn Sie das Ferienhaus ausschließlich vermieten, sind die Reinigungskosten "Werbungskosten" bei den Einkünften aus Vermietung & Verpachtung (Anlage V) und mindern dort Ihren Gewinn (was steuerlich oft noch besser ist, da 100% absetzbar).
Materialkosten (Reinigungsmittel, Streugut, Pflanzen, Fliesen) sind nicht nach § 35a EStG förderfähig. Nur der Arbeitslohn, Maschinenkosten und Fahrtkosten zählen.
Sauberes Zuhause, weniger Steuern. Besser geht es kaum.
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